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Das Logo des Berliner Vereins zur Förderung der MEGA-Edition e.V. wurde 2009 von Roland Beier, http://www.rolandbeiergrafik.de, für den Berliner Verein zur Förderung der MEGA-Edition e.V. geschaffen und unterliegt dem Copyright. Berliner Verein zur Förderung der MEGA-Edition e.V.

SATZUNG (Urschrift)

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§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Berliner Verein zur Förderung der MEGA-Edition e.V.

(2) Der Sitz ist Berlin.

(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nr. 10935 Nz eingetragen.

§ 2

(1) Der Berliner Verein zur Förderung der MEGA-Edition e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des BGB, § 21.

(2) Zweck des Vereins ist die Teilnahme an der Bewahrung und Erschließung des literarischen Nachlasses von Karl Marx und Friedrich Engels als Teil europäischen, humanistischen Kulturerbes und an der Erforschung von dessen geschichtlicher Wirkung. Der Verein fördert entsprechende Publikationen und gibt nach Möglichkeit eigeneSchriftenreihen heraus und leistet einen Beitrag zur öffentlichen Bildungsarbeit.

(3) Hauptziel des Vereins ist die Förderung der von der Internationalen Marx-Engels-Stiftung herausgegeben und vom Akademienvorhaben MEGA der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften koordinierten historisch-kritischen Marx-Engels-Gesamtausgabe durch Spenden und Sachzuwendungen.

§ 3

(1) Die Haupttätigkeit des Vereins findet in Berlin statt.

§ 4

(1) Mitglied kann jeder werden, der die Zielstellung und Satzung des Vereins anerkennt und zu fördern bereit ist.

(2) Der Eintritt in den Verein erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es der Zielstellung, dem Zweck und den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Wer mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, kann automatisch gestrichen werden.

 
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§ 5

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, ansonsten so häufig, wie es die Interessen des Vereins erfordern. Die Einladung erfolgt 30 Kalendertage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  • Wahl des Vorstands
  • Wahl des Kassenprüfers
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme und Bestätigung von Rechenschaftsberichten, Finanzplänen und -berichten
  • Beratung grundlegender Aufgaben
  • Streichung oder Ausschluß von Mitgliedern
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins.

(3) Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter abzuzeichnen.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, und muß, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Auch für die außerordentlichen Mitgliederversammlungen gelten die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 bis 3.

§ 7

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • Vorstandsvorsitzender
  • Stellvertretender Vorstandsvorsitzender
  • Maximal drei weitere Mitglieder

Die Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt. Sie werden für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.

(2) Der Vorstandsvorsitzende und der Stellvertretende Vorstandsvorsitzende sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Beide haben Einzelvertretungsbefugnis. Über Beschränkungen der Vertretungsmacht im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand kann unter Verzicht auf § 6 Abs. 1 der Satzung aus wichtigem Grund kurzfristig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Satzungsänderungen können auf einer solchen Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.

§ 8

(1) Der Verein finanziert sich durch Spenden und aus Mitgliedsbeiträgen gemäß einer Beitragsordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn. Er darf über den Weg freiwilliger Zuwendungen insofern Vermögen anstreben, als er es zur Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, das heißt u. a. weder unmittelbar noch mittelbar für politische Zwecke oder die Unterstützung von Parteien.

(3) Kein Mitglied darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ähnliche im § 2 genannte wissenschaftliche Zwecke zu übertragen. An welchen Verein oder welche Körperschaft das Vermögen übertragen wird, entscheidet die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt, damit die Gemeinnützigkeit nicht rückwirkend verloren geht.

(5) Kein Mitglied hat bei seinem Ausscheiden Anspruch auf Teile des Vermögens des Vereins.

§ 9

(1) Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die Kontrolle der Rechnungs- und Kassenführung erfolgt durch einen Kassenprüfer.

(2) Der Kassenprüfer darf dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig. Er erstattet der Mitgliederversammlung über seine Prüfung Bericht.


Aktuelle Fassung, beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 14. April 2004 .

 
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